Vor sechs Jahren wollten Thyssenkrupp und Tata Steel ihre Stahlgeschäfte in Europa zusammenlegen. Die Kommission sah den Wettbewerb gefährdet und sagte Nein. Nun entschied der EuGH darüber.

Der Industriekonzern Thyssenkrupp hat seine Absicht bekräftigt, seine Stahlsparte eigenständig aufzustellen. Anlass für die Stellungnahme war ein zuvor veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Es bestätigt ein Verbot der EU-Kommission aus dem Jahr 2019 für eine Fusion der Thyssenkrupp-Stahlsparte mit dem europäischen Stahlgeschäft des indischen Unternehmens Tata Steel. 

Aktuell befindet sich die Stahlsparte von Thyssenkrupp in einer Neuaufstellung. Das Unternehmen verwies auf die im Juli erfolgte Übernahme von 20 Prozent des Stahlgeschäfts durch das Energieunternehmen EP Corporate Group (EPCG). „Darüber hinaus sind Thyssenkrupp und EPCG in Gesprächen über den Erwerb weiterer 30 Prozent der Anteile am Stahlgeschäft mit dem Ziel, ein gleichberechtigtes 50/50-Joint Venture zu bilden“, hieß es.

Fusion mit Tata Steel aus Wettbewerbsgründen abgelehnt

Die Fusion mit Tata Steel hatte die EU-Kommission vor fünf Jahren aus Wettbewerbsgründen abgelehnt. Man untersage den Zusammenschluss, „um ernsthaften Schaden von europäischen Industriekunden und Verbrauchern abzuwenden“, hieß es damals in Brüssel. Durch den Zusammenschluss wäre zu der Zeit Europas zweitgrößter Stahlkonzern mit rund 48.000 Mitarbeitern und Werken in Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden entstanden. 

Thyssenkrupp wollte damit die Abhängigkeit vom schwankenden Stahlgeschäft verringern, das damals wie heute unter Überkapazitäten und einem Wettbewerbsdruck aus Asien leidet. Das Unternehmen hatte beim Gericht der EU gegen die Kommissionsentscheidung geklagt. Das Gericht wies die Klage im Juni 2022 ab. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wurde nun „in vollem Umfang“ zurückgewiesen, so der EuGH.

Man habe die Zurückweisung des Rechtsmittels „zur Kenntnis genommen“, erklärte Thyssenkrupp. „Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass das Gericht die von uns vorgebrachten Klagegründe nicht hinreichend berücksichtigt hat“, hieß es weiter. Angesichts der schwierigen Lage in der europäischen Stahlindustrie halte man die von der Europäischen Kommission angesetzten Maßstäbe zur Beurteilung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen für nicht angemessen.

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